+49(761) - 470 95-0info@beudeker.de

Mietpreisbremse – Alles was Sie wissen müssen!

Um den starken Anstieg der Mieten insbesondere in urbanen Wohnräumen zu entschleunigen, wurde in Deutschland seit 2015 sukzessive die Mietpreisbremse gesetzlich eingeführt. Doch was genau wird unter der Mietpreisbremse verstanden? Wo und für wen gilt sie? Sind auch Sie als Vermieter gegebenenfalls betroffen? Und was kann bei Zuwiderhandlung seitens des Vermieters unternommen werden?

Als Immobilienmakler für Bad Krozingen, Freiburg und Umgebung verfügen wir von Beudeker Immobilien seit 1996 über Erfahrungen und Kompetenzen im Bereich des deutschen Immobilienmarktes und klären Sie im folgenden Beitrag darüber auf, was die Mietpreisbremse bedeutet und was beachtet werden muss.

 

Die rechtlichen Grundlagen der Mietpreisbremse

In Gegenden mit Wohnungsknappheit sollen Mieter vor einem exponentiellen Anstieg der Mieten sowie unangemessenen Mieterhöhungen geschützt werden. Letztere sind speziell wegen des Ausbaus klimafreundlichen Wohnraums ein immer größeres Thema. Diesbezüglich wurden die jeweiligen Landesregierungen ermächtigt, betroffene Gebiete durch eine Rechtsverordnung für eine Dauer von maximal fünf Jahren zu benennen. Diese Frist kann von den Ländern dann bei Bedarf auch um weitere fünf Jahre verlängert werden.

Die Regelung der Mietpreisbremse sieht bei einer Neuvermietung vor, dass die Miethöhe um nicht mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Damit ist die Errechnung des ortsüblichen Mietspiegels entscheidend für die konkrete Ausformung der Mietpreisbremse. Doch wie wird dieser berechnet? In größeren Städten gibt es häufig qualifizierte Mietpreisspiegel, die von der jeweiligen Verwaltung herausgegeben werden. In diesen wird so unter anderem differenziert zwischen dem Baujahr, der Lage und Ausstattung der Objekte. Ist kein qualifizierter Mietspiegel vorhanden, kann sich an vergleichbaren Wohnungen orientiert werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Mietpreisbremse durch einen entsprechenden Beschluss (Az. 1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18) im Jahre 2019 für verfassungsmäßig erklärt. Dieser Entscheid wurde damit begründet, dass ein generelles öffentliches Interesse daran bestehe, der Verdrängung von leistungsschwachen Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten Wohnungsmärkten entgegenzuwirken.

Die Mietpreisbremse gilt nur in bestimmten Regionen Deutschlands. In diesen Regionen wird sie auf eine bestimmte Zeit angelegt und das federführende Bundesland entscheidet dann regelmäßig über ihre Erneuerung. Aus diesem Grund sollten Sie sich als Vermieter vor einer Neuvermietung dringend über die jeweiligen Vorschriften auf dem betreffenden Wohnungsmarkt informieren. Übrigens ist ebenfalls die Staffelmiete durch die Mietpreisbremse gedeckelt. Und auch bei der Indexmiete greift die Mietpreisbremse, aber nur auf die Ausgangsmiete.

Wer ist von der Mietpreisbremse ausgenommen?

Ausgenommen sind Neubauten, die nach dem 1.Oktober 2014 erstmals vermietet wurden. Weiterhin greift die Mietpreisbremse auch nicht bei Wohnungen, die grundlegend modernisiert oder saniert wurden. So hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VIII ZR 9/22), dass bei einer Erstvermietung nach grundlegender Modernisierung auch höhere Mieten verlangt werden dürfen. Genauer formuliert findet die Regelung dann keine Anwendung, wenn die Kosten für die Sanierung mehr als einem Drittel der Kosten für einen vergleichbaren Neubau entsprechen.

Ebenfalls ausgenommen sind Wohnungen, die vor Inkrafttreten der Mietpreisbremse überteuert vermietet wurden. Selbes gilt für Zimmer in Wohngemeinschaften oder dem möblierten Wohnen auf Zeit. Bei unbefristetem möblierten Wohnraum darf noch ein Möblierungszuschlag auf die ortsübliche Vergleichsmiete erhoben werden.

Es gilt jedoch folgendes zu beachten: Wenn die Mietpreisbremse aus den gerade genannten Gründen nicht greift, muss der Vermieter dies künftigen Mietern vor Abschluss des Mietvertrages mitteilen und ihnen dabei die Gründe für das Nichtgreifen für das entsprechende Mietobjekt erläutern.

Mietpreisbremse – Drohende Konsequenzen bei Zuwiderhandlung

Verstößt ein Vermieter gegen die Vorgaben der Mietpreisbremse, indem er die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 10 % überschreitet, kann der Mieter diesen Verstoß schriftlich rügen. Diese Rüge muss im Übrigen nicht begründet werden. Auf diese Weise kann der Mieter die zu viel gezahlte Miete vom Vermieter zurückverlangen, insofern der Verstoß innerhalb von 30 Monaten angezeigt wird.

Bei weiteren Fragen zur Mietpreisbremse und den an Sie gestellten Anforderungen dürfen Sie uns gerne jederzeit kontaktieren. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

Ihr Team von Beudeker Immobilien – Ihrem Immobilienmakler in Bad Krozingen, Freiburg und Umgebung.

 

Ihr Ansprechpartner

Herr Erik Beudeker
Geschäftsführer

  • Immobilienwirt (Dipl. DIA)
  • Fachwirt der Grundstücks und Wohnungswirtschaft (IHK)
  • Dipl. Sachverständiger (DIA) für bebaute und unbebaute Grundstücke, für Mieten und Pachten

Büro Freiburg

Wöhlerstraße 1-3
79108 Freiburg im Breisgau

Tel: +49(761)-470 95-0
Fax: +49(761)-470 95-10 

info@beudeker.de

Büro Bad Krozingen

Freiburger Straße 19
79189 Bad Krozingen

Tel: +49(7633)-939 75-0
Fax: +49(7633)-939 75-10

info@beudeker.de

Ihre Vermarktungsanfrage

Kontakt Eigentuemer

Objektdaten
Kontaktdaten
Datenschutz*