Maklerprovision beim Immobilienkauf: Wie die Kosten heute verteilt werden
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Seit Ende 2020 gelten für die Verteilung der Maklerkosten beim Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern neue gesetzliche Vorgaben. Sie sollen vor allem private Käufer entlasten und verhindern, dass die Maklerprovision vollständig auf sie übertragen wird. Grundsätzlich gilt: Wird der Käufer an den Maklerkosten beteiligt, darf sein Anteil nicht höher ausfallen als der Betrag, den auch der Verkäufer übernimmt.
Vor Inkrafttreten der neuen Regelung war es möglich, dass ein Verkäufer einen Makler beauftragte und gleichzeitig vereinbart wurde, dass die gesamte Provision im Erfolgsfall vom Käufer zu tragen ist. Mit dem Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten, dem der Bundesrat am 5. Juni 2020 zugestimmt hatte und das am 23. Dezember 2020 in Kraft trat, wurde diese Praxis für bestimmte Immobiliengeschäfte eingeschränkt.
Käufer und Verkäufer teilen sich die Provision
Ein zentrales Element der gesetzlichen Neuregelung ist die gleichmäßige beziehungsweise zumindest ausgewogene Beteiligung an der Maklerprovision. Schließt der Makler sowohl mit dem Verkäufer als auch mit dem Käufer einen Maklervertrag, darf er von beiden Parteien grundsätzlich nur eine Provision in gleicher Höhe verlangen.
Auch wenn nur eine Seite den Makler beauftragt hat und die andere Partei später an den Kosten beteiligt werden soll, muss der Auftraggeber mindestens die Hälfte der vereinbarten Provision selbst übernehmen. Häufig handelt es sich beim ursprünglichen Auftraggeber um den Verkäufer. Bevor der Käufer seinen Anteil zahlen muss, ist zudem nachzuweisen, dass die andere Partei ihren Provisionsanteil bereits geleistet hat.
Die Regelungen betreffen insbesondere den Verkauf von Einfamilienhäusern und Wohnungen, sofern der Käufer als Verbraucher handelt. Damit soll erreicht werden, dass private Immobilienkäufer nicht einseitig mit den gesamten Maklerkosten belastet werden.
Maklerverträge müssen schriftlich festgehalten werden
Mit der gesetzlichen Neuregelung wurden auch die Anforderungen an den Abschluss eines Maklervertrags klarer gefasst. Bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser ist seitdem die Textform vorgeschrieben.
Das bedeutet, dass die Vereinbarung beispielsweise per E-Mail oder in einem schriftlichen Dokument festgehalten werden muss. Eine rein mündliche Vereinbarung oder ein Handschlag genügen nicht mehr, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Für Käufer, Verkäufer und Makler schafft dies mehr Transparenz darüber, welche Leistungen vereinbart wurden und welche Provisionsregelung gilt.
Welche Folgen hat die Regelung für den Immobilienmarkt?
Wie stark sich die neue Verteilung der Maklerkosten langfristig auf den Immobilienmarkt ausgewirkt hat, wird unterschiedlich beurteilt. In manchen Regionen Deutschlands war es bereits vor der gesetzlichen Änderung üblich, dass sich Käufer und Verkäufer die Maklerprovision teilten. In anderen, besonders nachfragestarken Märkten wurde die Courtage dagegen häufig vollständig vom Käufer getragen.
An der grundsätzlichen Bedeutung professioneller Maklerleistungen hat die Neuregelung nichts geändert. Immobilienmakler übernehmen weiterhin wichtige Aufgaben bei der Bewertung, Vermarktung, Interessentenauswahl, Verhandlungsführung und Vorbereitung eines Verkaufs.
Auch die konkrete Höhe der Maklerprovision ist nicht bundesweit gesetzlich festgeschrieben. Sie bleibt grundsätzlich Verhandlungssache und orientiert sich häufig an regional üblichen Sätzen. Entscheidend ist daher nicht allein die Höhe der Provision, sondern auch, welche Leistungen ein Makler dafür erbringt und welchen Mehrwert er für Verkäufer und Käufer schafft.
Gerade für Immobilieneigentümer kann professionelle Verhandlungskompetenz ein wichtiger Faktor sein. Schließlich geht es beim Verkauf häufig um erhebliche Vermögenswerte. Ein erfahrener Makler, der Marktkenntnis mit einer fundierten Verkaufsstrategie verbindet, kann dazu beitragen, die Interessen seines Auftraggebers überzeugend zu vertreten und einen marktgerechten Verkaufspreis zu erzielen.
Sie möchten eine Immobilie kaufen oder verkaufen und haben Fragen zur Maklerprovision oder zum Ablauf? Sprechen Sie uns gerne an – wir begleiten Sie kompetent bei Ihrem Immobilienvorhaben.
Hinweise
In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.
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